01

Gesetzliche Vorgaben Wohngebäude

02

Gesetzliche Vorgaben Nichtwohngebäude

04

Vergleich Gasheizung oder Wärmepumpe

Gesetzlicher Rahmen Wohngebäude

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde 2024 durch neue Regelungen und Anforderungen aktualisiert, die darauf abzielen, die energetische Effizienz von Gebäuden weiter zu steigern und die Klimaziele Deutschlands zu unterstützen. Die Anforderungen im GEG sind immer die Mindestanforderungen. Wenn Sie eine Förderung für Ihr Vorhaben in Anspruch nehmen möchten, dann gelten nochmal höhere Anforderungen. 

Verstöße gegen das GEG werden mit Bußgeldern zwischen 5000€ und 50.000€ geahndet

Hier sind die wesentlichen Punkte aus dem GEG 2024:

Neubau:

laut dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen alle Neubauten, die ab 2023 geplant und errichtet werden, den Standards eines Niedrigstenergiegebäudes entsprechen. Ein Niedrigstenergiehaus erfüllt die Kriterien eines Effizienzhauses 55. Die technischen Vorgaben für das Referenzgebäude sind in den Anlagen 1 und 2 des GEG festgelegt.

Jahres-Primärenergiebedarf: 

Dieser Wert berücksichtigt die gesamte Prozesskette des Energieverbrauchs, von der Gewinnung über den Transport bis hin zum Verbrauch. Nach § 15 des GEG darf der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung nicht mehr als das 0,55-fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes betragen. Für ein Niedrigstenergiehaus liegt dieser Wert bei 40 kWh/m²*a.

Baulicher Wärmeschutz: 

Der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle darf maximal das 1,0-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes überschreiten. Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz sind im Vergleich zur EnEV (2016) unverändert geblieben.

Wärmebrücken: 

Wärmeverluste an Anschlüssen in der Gebäudehülle sollten möglichst gering gehalten werden, jedoch auch wirtschaftlich vertretbar sein. Diese Verluste fließen ebenfalls in die Energiebilanzierung ein (GEG § 12).

Dichtheit: 

Die Gebäudehülle muss luftundurchlässig und gut abgedichtet sein, gleichzeitig aber einen Mindestluftwechsel für die Nutzer und die Heizungsanlage ermöglichen (GEG § 13).

Sommerlicher Hitzeschutz: 

Der Neubau ist so zu gestalten, dass die Sonneneinstrahlung gemäß anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird (GEG § 14).

Heizung: 

Die Vorgabe von 65 % erneuerbaren Energien (EE) gilt bereits jetzt uneingeschränkt für alle Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten. Für Neubauten außerhalb dieser Gebiete sieht das Gesetz jedoch längere Fristen vor: Ähnlich wie bei Bestandsbauten tritt die 65-%-Pflicht erst in Kraft, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Für Großstädte ab 100.000 Einwohner muss die Wärmeplanung bis  Mitte 2026 fertig sein, Kommunen unter 100.000 Einwohner haben bis Mitte 2028 Zeit. Die Heizungen, die bis zu diesem Zeitpunkt installiert werden, müssen:

  • ab 2029 mindestens zu 15 %
  • ab 2035 zu mindestens 30 % 
  • ab 2040 zu mindestens 60 %  
  • und ab 2045 müssen alle Heizungen zu 100% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Wenn Sie sich in den nächsten Jahren eine Öl- oder Gasheizung einbauen lassen möchten, dann sieht das Gesetz sogar eine Beratungspflicht vor, damit eine Aufklärung über steigende Öl- und Gaspreise stattfindet. Eine Heizung mit fossilen Energieträgern mag aktuell noch günstiger in der Anschaffung sein, ist aber im Betrieb über die nächsten 20 Jahre deutlich teurer als z.B. eine Wärmepumpe. Dazu in der Wirtschaftlichkeitsberechnung mehr.

Wenn Sie nach der jeweils vorliegenden Wärmeplanung 2026 oder 2028 eine Gasheizung einbauen möchten, dann muss diese zu 100% auf Wasserstoff umgerüstet werden können und direkt mit 65% grünem Gas betrieben werden. Dies gilt nur, wenn ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan zur Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt.

 

Folgende Wärmeerzeuger können Sie bedenkenlos bezüglich erneuerbarer Energien einbauen:

  • Elektrische Wärmepumpe mit Wärmequellen wie Luft, Erdreich oder Grundwasser.
  • Biomasseheizung, beispielsweise in Form von Pellet- oder Hackschnitzelheizungen.
  • Gasheizung, die gemäß der geforderten Quote für erneuerbare Energien mit Biomethan, biogenem Flüssiggas, synthetischem klimaneutralen Methan oder grünem Wasserstoff betrieben wird.
  • Wärmepumpen-Hybridheizung, die eine elektrisch betriebene Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Öl- oder Biomasseheizung umfasst.
  • "H2-ready"-Gasheizung, die auf den Betrieb mit 100 % Wasserstoff umrüstbar ist. Voraussetzung dafür ist ein rechtsverbindlicher Investitions- und Transformationsplan für die lokale Wasserstoffinfrastruktur, der eine Wasserstoffversorgung bis Ende 2044 gewährleistet.
  • Ölheizung, die entsprechend der geforderten Quote für erneuerbare Energien mit klimaneutralem Heizöl auf Basis von grünem Wasserstoff oder nachwachsenden Rohstoffen betrieben wird. Diese Option bleibt jedoch theoretisch, da solche Brennstoffe laut Einschätzung des Bundesumweltamts nur in sehr begrenzten Mengen verfügbar sein werden und daher teuer sind.
  • Solarthermie-Hybridheizung, bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Gas-, Öl- oder Biomasseheizung.
  • Stromdirektheizung, sofern das Gebäude gut gedämmt ist und einen niedrigen Primärenergiebedarf aufweist.
  • Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.

 

Bestandsgebäude:

Wenn du eine ältere Immobilie kaufst oder dein Haus umfassend renovierst, könnte eine Sanierungspflicht bestehen. In diesem Artikel erfährst du, welche aktuellen Regelungen gelten und wie du das Thema Sanierung effektiv angehen kannst.

 

Erwerb einer Bestandsimmobilie:

  • Beim Erwerb eines Bestandsgebäudes kann es erforderlich sein, energetische Sanierungen durchzuführen, um die gesetzlichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu erfüllen. 
  • Besonders ältere Gebäude mit einer schlechten Energieeffizienzklasse sind nach dem Kauf sanierungspflichtig. Dies gilt auch im Falle von Erbschaften oder Schenkungen
  • In der Regel müssen die Sanierungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung ins Grundbuch abgeschlossen werden. 
  • Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise bei denkmalgeschützten Gebäuden oder wenn die Maßnahmen als unwirtschaftlich gelten. 

Umfangreiche Sanierungen:

Wenn bei einer Sanierung mehr als zehn Prozent eines Bauteils erneuert werden, muss dieses anschließend vollständig den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen. In diesem Zusammenhang können zusätzliche Dämmmaßnahmen erforderlich sein. 

Was muss gemacht werden?

  • Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen mussten bereits bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden, sofern sie keinen sogenannten "Mindestwärmeschutz" (in der Regel 4 Zentimeter Wärmedämmung) aufweisen. Bei Holzbalkendecken reicht es aus, die Hohlräume mit Dämmmaterial zu füllen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht – dazu zählen beispielsweise auch Spitzböden sowie nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ kann auch das darüber liegende Dach mindestens entsprechend gedämmt sein. Diese Dämmpflicht entfällt jedoch, wenn Sie als Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses bereits seit Februar 2002, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Energieeinsparverordnung (EnEV), im Gebäude wohnen. Diese Maßnahme ist allerdings kostengünstig und reduziert die Wärmeverluste enorm.

 

  • Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Bereichen müssen gedämmt werden.

 

  • Die Pflicht zum Austausch einer Heizung greift nur, wenn diese weder einen Brennwert- noch einen Niedertemperaturkessel besitzt und älter als 30 Jahre ist. Da jedoch heutzutage auch ältere Öl- und Gasheizungen fast ausschließlich als Brennwert- oder Niedertemperaturgeräte ausgeführt sind, sind nur wenige Geräte von dieser Regelung betroffen. Zudem müssen die selten anzutreffenden, austauschpflichtigen Heizungen nicht ersetzt werden, wenn sie in Ein- oder Zweifamilienhäusern betrieben werden, in denen die Eigentümer:innen seit Februar 2002 selbst wohnen. Informationen über den Kesseltyp erhalten Sie von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die regelmäßig eine sogenannte „Feuerstättenschau“ vor Ort durchführen.

Fall Sie dennoch Ihre Heizung erneuern möchten gelten die Regeln entsprechend wie im Neubau

 

Heizungsoptimierung

 

Wenn Sie ab 2024 in ein größeres Gebäude mit mindestens sechs Parteien eine Heizung mit einem üblichen, wasserbetriebenen Heizkörpernetz einbauen, muss im Rahmen dieser Maßnahme auch ein hydraulischer Abgleich sowie eine Heizlastberechnung durchgeführt werden.

 

Welche Pflichten bestehen für den Betrieb einer bestehenden Heizung? 

Ab 2024 schreibt das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) vor, dass in größeren Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen die meisten laufenden Heizungen von einer Fachperson überprüft und optimal eingestellt werden müssen. Dies betrifft sowohl Heizungen mit einem normalen, wasserversorgten Heizkörpernetz als auch Wärmepumpen. Für ältere Heizungen, die vor Oktober 2009 installiert wurden, muss diese Überprüfung bis September 2027 erfolgen. Neuere Heizungen müssen spätestens nach 16 Betriebsjahren überprüft und optimiert werden.

Das GEG legt für die Heizungsprüfung folgende Anforderungen fest: 

  • der Betrieb einer effizienten Heizungspumpe, 
  • gedämmte Rohrleitungen oder Armaturen in unbeheizten Bereichen (was ohnehin verpflichtend ist), 
  • eine optimale Einstellung des Temperaturbereichs, insbesondere der Vorlauftemperatur, 
  • sowie eine angepasste Heizungssteuerung während der Nacht oder im Sommer. 

 

Bei Wärmepumpen sind zusätzlich folgende Punkte zu optimieren: 

  • die Effizienz der Anlage durch Kontrolle des Ist-Zustands mittels der Kenngröße Jahresarbeitszahl (JAZ), 
  • die Heizkörper-Durchflussmenge durch einen hydraulischen Abgleich (sofern dieser noch nicht durchgeführt wurde),
  • die Funktionsfähigkeit des Kältemittel-Kreislaufs sowie der Zustand elektrischer Anschlüsse.

 

 

Nichtwohngebäude

wird gerade aktualisiert....

CO2 Besteuerung

Um den Klimawandel zu bekämpfen, müssen insbesondere die Industrieländer in Zukunft ihren Ausstoß von Treibhausgasen wie Kohlenstoffdioxid (CO2) reduzieren. In der EU wird daher das Verbrennen klimaschädlicher Energieträger kostenpflichtig. Unternehmen, die auf diese Weise Strom erzeugen oder industrielle Produkte herstellen, sind verpflichtet, im Rahmen des Europäischen Emissionshandels (EU ETS 1) sogenannte Emissionszertifikate zu erwerben. 

Ab 2027 wird die CO2-Abgabe auch auf Gebäude und den Straßenverkehr ausgeweitet (EU ETS 2). In Deutschland gilt bereits seit 2021 ein kontinuierlich steigender CO2-Preis, der klimaschädliche Heizungen und Kraftstoffe an der Tankstelle verteuert. Mit den Einnahmen aus dieser Abgabe unterstützt der Staat Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohnhäusern oder zur Umrüstung von Heizungen auf erneuerbare Energien.

 

Aktueller CO2 Preis: 55€/t

 

2026 wird er zwischen 55 und 65€ liegen und ab 2027 gibt es eine freie Preisbildung im Emmisionshandel.

 

Der CO2-Preis wird in Zukunft voraussichtlich stark ansteigen. Um den Klimawandel zu bekämpfen, müssen wir erheblich CO2 einsparen. Die EU plant, die erlaubte CO2-Menge zu begrenzen, indem sie immer weniger Emissionszertifikate ausgibt. Wenn diese Zertifikate rar werden, steigt ihre Nachfrage und damit auch der Preis – der CO2-Preis. Dieser wird schwanken, da die Zertifikate an der Börse gehandelt werden. Wie hoch der CO2-Preis in Zukunft sein wird, lässt sich derzeit noch nicht genau vorhersagen. Verschiedene Studien und Experten prognostizieren jedoch deutlich höhere CO2-Preise als heute, oft im Bereich von 200 bis 300 Euro pro Tonne für das Jahr 2030.

 

Dazu ein Rechenbeispiel für ein älteres Einfamilienhaus für 2025

  • Jahresverbrauch Gas: 20.000 kwh = 4t CO2 = 4t x 55€/t x 19% MwSt. = 263€ 
  • Bei einem Gaspreis von ca. 11 cent/kwh sind die Gesamtkosten bei 2.200€
  • Die Kosten für CO2 machen also ca. 1,3cent vom Gesamtpreis 11cent/kwh aus.
  • Rechnen wir jetzt mal mit 200€/t CO2: 4t x 200€/t x 19% = 952€
  • Nehmen wir an, dass der Gaspreis bis auf den CO2 Anteil stabil bleibt, dann erhöht sich durch den CO2 Preis der kwh Preis von 11cent/kwh auf 14,46cent/kwh. 

Natürlich ist dies keinesfalls garantiert, dass sich der Gaspreis so entwickelt. Man sollte nur folgende Punkte auf dem Schirm haben wenn man sich jetzt noch eine neue Gasheizung zulegen möchte:

 

  1. Steigende Netzentgelte: In den kommenden Jahren werden viele Hausbesitzer von einer Gasheizung auf alternative Heizsysteme wie Wärmepumpen oder Holzheizungen umsteigen. Dadurch müssen die Kosten für den Betrieb des Gasnetzes auf immer weniger Haushalte verteilt werden. Dies führt zu einem Anstieg der Netzentgelte, was wiederum auch die Gaspreise in die Höhe treibt. Die Netzentgelte machen derzeit einen Anteil von ca. 20% also ca. 2cent von den 11cent/kwh aus. (Haushaltskunden). Allein 2025 erhöhen die Netzbetreiber die Netzentgelte um ca. 25%. Auch wenn das Netz bei sinkender Anzahl Gaskunden zurück gebaut wird und auch ein großer Teil für Wasserstoff und neue Wasserstoffkunden genutzt werden soll kann man in den nächsten Jahren davon ausgehen, dass auch hier ein Preisanstieg von 1-2cent /kwh zu erwarten ist.
  2. Erfüllung der Erneuerbaren Energiequote: Wie bereits weiter oben angesprochen müssen ab 2029 15% Biogasanteil im verwendeten Gas enthalten sein. Ab 2035 30%, ab 2040 60% und ab 2045 100%. Im Schnitt ist 15% Biogas ca. 10% teurer als normales Erdgas. Gas mit 65% Biomethananteil ist im Schnitt 30% teurer als normales Erdgas. Dies führt also ab 2029 bei Gaskunden um eine Erhöhung von mindestens 10% am Gesamtpreis pro kwh. Tendenz steigend.
  3. Steigender CO2 Preis: Hier ist die größte Schwankung an die zu erwartende Preissteigerung. Wie im oben genannten Beispiel sehen Sie aber auch hier, der CO2 Preis wird deutlich steigen. 
  4. Risiken bei der Beschaffung: Wir importieren 95% des deutschen Erdgasbedarfs. Wir haben gesehen, was der Ukrainekrieg / Inflation und Corona mit der Globalisierung gemacht haben. Jederzeit kann es zu neuen Krisen kommen und das Gas muss jedes Jahr erneut beschafft werden. Dadurch wird der Gaspreis auch vom Weltgeschehen abhängen und immer wieder großen Schwankungen ausgesetzt sein.

Fazit: Gaskunden werden in absehbarer Zeit und vor allem in einem Betrachtungszeitraum von den nächsten 20 Jahren eine enorme Mehrbelastung durch den steigenden Gaspreis bekommen. Von zur Zeit 11cent/kwh ist eine Preissteigerung durch die oben genannten Faktoren schon ab 2030 um ca. 4-8cent/kwh wahrscheinlich. Im Beispiel der Verbraucherzentrale Rheinlandpfalz sehen Sie, was das über die nächsten 20 Jahre an Mehrkosten gegenüber einer Wärmepumpe bedeuten kann. 

 

Zusatz: Die Bundesregierung möchte mit einem "Klimageld" die Verbraucher bei der CO2 Abgabe unterstützen. Diese wird aber vermutlich an einkommensschwachen Personen ausgezahlt werden. Aus meiner Sicht wird es unwahrscheinlich sein, dass man mit dem Klimageld die gesamte Mehrbelastung abfedern kann, weil nicht nur das Heizen teurer wird, sondern auch das Tanken. Man sollte sich also nicht darauf verlassen, dass der Bund die Preissteigerungen für Sie bezahlt.

 


 

Vergleich Gasheizung und Wärmepumpe

Die Verbraucherzentrale Rheinlandpfalz hat in einer sehr anschaulichen Ausarbeitung die Kosten einer neuen Gasheizung mit den Kosten einer neuen Wärmepumpe verglichen. 

 

https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/energie/heizen-und-warmwasser/gasheizung-oder-waermepumpe-89237

 

 

Das Ergebnis: 

Die Wärmepumpe wird nach ca. 13 Jahren über den Betrieb günstiger als die Gasheizung. Hier wurden aber die im Kapitel "CO2 Besteuerung" aufgeführten Risikofaktoren außen vor gelassen um Ihnen klar aufzuzeigen, dass eine Wärmepumpe sogar ohne Berücksichtigung der deutlichen Preissteigerung bei Öl und Gas Sinn macht. In diesem Beispiel eines Einfamilienhauses ist die Wärmepumpe nach 20 Jahren bereits 8.800€ günstiger. 

Je besser ein Haus saniert ist, umso kleiner wird die Differenz zwischen Gasheizung und Wärmepumpe, weil der Verbrauch dann nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Dies und auch die mögliche Förderhöhe von bis zu 70% muss individuell an Ihrem Gebäude berücksichtigt werden.

 

Die sehr zurückhaltende Annahme von 10€/t CO2 pro Jahr mehr bis 2043 führt schon allein zu Mehrkosten der Gasheizung über 20 Jahre von 9.500€.

 

Die Faktoren Netzentgelte / Beschaffung und Biogasanteil ab 2029 lassen wir außen vor und setzen diese Preissteigerungen mit der Preissteigerung für Strom gleich.

 

Meine Empfehlung: 

Lassen Sie von mir Ihr Haus analysieren und ich berechne Ihnen Ihren Energieverbrauch nach jeder energetischen Maßnahme. So sehen Sie genau, welche Maßnahme welche Verbesserung mit sich bringt und wir können eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Anschaffung einer Wärmepumpe erstellen. Auf Wunsch kann auch eine PV Anlage kombiniert werden, sodass Sie sehen wann sich eine PV Anlage amortisiert und damit auch die Wärmepumpe und ein Elektroauto attraktiver macht.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.